Nachdem der Regierungspräsident die Marburger Solarsatzung mit der Begründung rechtlicher Mängel beanstandet hat, hat die Universitätsstadt jetzt gegen diese Beanstandung Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.
Im Streit um die umstrittene Solarsatzung hat die Stadt Marburg Klage gegen den Beschluss des Gießener Regierungspräsidiums eingereicht.
Der Regierungspräsident hatte der Stadt Marburg mitgeteilt, dass er es für geboten halte, die Stadtverordnetenversammlung um die Aufhebung ihres Beschlusses bis zur Entscheidung des Landesgesetzgebers zu bitten.
Am 26. September bekräftigte die rot-grüne Mehrheit in der Stadtverordnetenversammlung mit den Stimmen der Linken die im Juni beschlossene solare Bausatzung. Der Antrag wurde mit einer Mehrheit von 35 zu 24 Stimmen bewilligt. Die Oppositionsfraktionen von CDU, FDP und die Marburger Bürgerliste stimmten dagegen.
Das Gießener Regierungspräsidium hatte die Marburger Solarsatzung, die Bauherrn bei Neu- oder Umbauten zum Einbau solartechnischer Anlagen verpflichtet, wegen rechtlicher Mängel beanstandet. Vor kurzem wurde die kommunalaufsichtliche Verfügung dem Oberbürgermeister übermittelt.
„Damit wird das Inkrafttreten der in mehreren Punkten rechtswidrigen Satzung verhindert“, erläutert Regierungspräsident Wilfried Schmied. Mit der Beanstandung gilt der Satzungsbeschluss von Juni 2008 als aufgehoben.
Aus der Information des Regierungspräsidiums Gießen:
„Es geht nicht um ein Pro oder Contra in der Frage der Nutzung der Solarthermie“, unterstreicht der Regierungspräsident. „Auch als Regierungspräsidium setzen wir auf Energieeinsparung, auf die Steigerung der Energieeffizienz und auf den Ausbau regenerativer Energien, etwa im Regionalplan Mittelhessen.“
Wie Schmied weiter erläutert, hatte die Kommunalaufsicht bereits Ende April der Stadt Marburg ihre juristischen Bedenken mitgeteilt und um Überarbeitung gebeten. Trotzdem wurde die Satzung, über die es bereits sehr kontroverse Diskussionen in Marburg gegeben hatte, weitgehend unverändert am 20. Juni beschlossen. Daraufhin hatte das Regierungspräsidium der Stadt angesichts der beabsichtigten Beanstandung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zwischenzeitlich hatte auch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst das RP um „Einschreiten“ wegen erheblicher denkmalschutzrechtlicher Bedenken gebeten. Der Magistrat blieb in seiner Reaktion vom 28.8. jedoch bei seiner Position, schlug aber vor, das Inkrafttreten der Satzung angesichts einer Gesetzesinitiative im Hessischen Landtag, die Kommunen entsprechende Regelungen ermöglichen soll, zu verschieben und auf eine Beanstandung zu verzichten. Ein bloßes Verschieben einer rechtswidrigen Satzung reiche nicht aus, heißt es dazu aus Gießen. Es sei offen, ob und was und zu welchem Zeitpunkt der Landtag letztlich entscheiden werde; voraussichtlich müsse die Satzung dann ohnehin angepasst werden. Ein (vorläufiges) Aufheben der Satzung lehnte das Stadtparlament am 26.9. jedoch ab.
Wie das RP erläutert, können laut Hessischer Bauordnung (§ 81 Abs. 2 HBO) Gemeinden Regelungen zu Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Heizungsarten treffen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen geboten ist. Diese spezifischen örtlichen Verhältnisse – etwa eine besondere Belastungssituation in der Kernstadt mit ihrer Tallage – habe die Stadt nicht dargelegt. Das gesamte Gemeindegebiet sei pauschal der Pflicht zur Solarthermie unterworfen worden, womit eine zentrale Voraussetzung der HBO missachtet werde. Gleiches gelte für jene der HBO fremden Satzungsbegründungen, die auf „lokale Wertschöpfung oder Beschäftigung kleiner und mittlerer Betriebe“ abstellten; ebenso wenig könnten auf Basis der HBO lokale Satzungen mit überörtlichen Aspekten (globaler Klimaschutz) begründet werden. Mit der HBO kollidiere auch die Satzungsbestimmung, ersatzweise eine Photovoltaikanlage zu installieren, da es sich hier nicht um eine „Heizungsart“, sondern um eine Anlage zur Stromerzeugung handele. Der Regierungspräsident erinnert: „Auch eine alternativ durch die Satzung mögliche Verbesserung der Energiekennzahlen eines Hauses (also insbesondere eine verbesserte Dämmung sowie der Einbau besserer Fenster) ist keine „Heizungsart“ im Sinne des § 81 Abs. 2 HBO.“
Als Verstoß gegen das „Übermaßverbot“ sieht die Aufsicht an, dass die Verpflichtung auch bei Gebäudeerweiterungen, Dachneubauten und grundlegenden Dachrenovierungen ausgelöst wird. „Davon,“ so die Gießener Juristen, „können auch Gebäudeeigentümer betroffen sein, die gerade erst in eine neue Heizung investiert haben“ und „vor Ablauf der üblichen Nutzungszeit zur erneuten Investition in die Heizung verpflichtet“ wären. Richtiger Anknüpfungspunkt wäre vielmehr der Austausch der Heizungsanlage, nicht „die Änderung eines Daches“. Kritisch wird auch gewertet, dass keine Ausnahme für Hauseigentümer vorgesehen ist, die ihr Dach auf Grund eines Schadens (etwa eines Unwetters) renovieren müssen. Auch sie müssten dann zusätzlich eine solarthermische Anlage installieren; die vorgesehenen Ausnahmen „wegen besonderer Umstände“ seien rechtlich zu unbestimmt.
Schließlich macht das Regierungspräsidium auf den markanten Gegensatz aufmerksam, der zur eigenen Bausatzung der Stadt Marburg („Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt“) von 1992 besteht. Nach der Solarsatzung müssten Gebäudeeigentümer im denkmalgeschützten Gesamtensemble der Marburger Altstadt Solaranlagen installieren, die nach der Bausatzung (Anlagen zur Wärmegewinnung auf Dächern nur da zulässig, „wo sie von allen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen nicht eingesehen werden können“) und den Regelungen des Denkmalschutzes unzulässig seien. Dies lege den Eigentümern eine „unmögliche Pflicht“ auf; allein wegen der Hanglage der Altstadt und der „allseitigen Einsehbarkeit vom Tal und vom Schloss“ gäbe es kaum solche Dachflächen.
Aus alledem ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Satzung, so dass der Beschluss zu beanstanden sei, lautet das Fazit des Regierungspräsidiums. Zudem solle auch vermieden werden, dass Betroffenen das „Kostenrisiko eines Rechtsstreits“ auferlegt werde. Auch sei nicht absehbar, ob und wann es zu einer möglichen Änderung der Hessischen Bauordnung komme; die Aufsicht sei hingegen an eine Beanstandungsfrist von sechs Monaten gebunden.